Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 36 Geschäftsführer
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2005 – III ZR 126/04Zitiert von 3
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 – OVG 61 PV 2/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 – 8 LC 58/08Zitiert von 4
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- BSG, 28.06.2000 – B 6 KA 64/98 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 15.04.2025 – S 22 KA 77/24 ERZitiert von 2
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 14/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unternehmensinternes Fußballturnier - sachlicher Zusammenhang - keine betriebsdienliche Verrichtung - Betriebssport - bezweckter Ausgleich für die beruflichen Belastungen - erforderliche Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - eng begrenzter Teilnehmerkreis der aktiven Fußballinteressierten - Nutzung der Sportveranstaltung als betriebliche Werbeplattform - nachträgliche werbewirksame Berichterstattung nicht ausreichend - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - isolierte Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls durch Rentenausschuss - sachliche Unzuständigkeit - formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids - erforderliche Aufhebung - Ausnahme: bis zum 31.8.2020 bekanntgegebene Bescheide - StichtagsregelungZitiert von 6
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
26 Entscheidungen zu § 36 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-1 (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-2 (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-2a (2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-3 (3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-3a (3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-3b (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-4 (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-5 (5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/36#abs-6 (6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.